Liefer- und Montagebedingungen MASTERline-Wintergärten

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Kunden und MASTERline-Wintergärten. Wird MASTERline-Wintergärten auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage zusätzlich die untenstehenden Montagebedingungen. Ausgenommen für den Fall der schriftlichen Bestätigung seitens MASTERline-Wintergärten wird abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Der Kunde ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). MASTERline nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme). Der Vertrag wird zweifach erstellt. Jede Partei erhält jeweils ein unterschriebenes Vertragsexemplar. Alle Vertragsänderungen einschließlich der Änderungen von Art und Umfang der Leistungen sowie Auftragserweiterungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Nach- und Änderungsaufträge.  Ausreichend sind auch übereinstimmende darauf gerichtete Erklärungen beider Vertragsparteien in Textform.

Der Kunde versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein. Mit Unterschrift des Kunden werden die Feinmaße bzw. Feinmaßzeichnung Vertragsbestandteil.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit
1. Die Lieferung erfolgt an den vom Kunden genannten Ort, im Allgemeinen an die Baustelle. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Kunden so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von MASTERline-Wintergärten schriftlich bestätigt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere von ihm beizubringenden Unterlagen eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferwerk vorliegen. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber drei Wochen – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit MASTERline-Wintergärten eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Soweit von MASTERline nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Kunde als auch MASTERline berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen.

2. Bei Waren, die MASTERline nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von MASTERline nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. MASTERline wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informierten und die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern iSd. § 13 BGB behält sich MASTERline das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes vor. Bei Verträgen mit Unternehmern iSd. § 14 BGB behält sich MASTERline das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, MASTERline den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde MASTERline unverzüglich anzuzeigen. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Kunde dieselbe ohne schriftliche Zustimmung von MASTERline nicht an andere herausgeben.

§ 5 Baugenehmigung
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen. MASTERline wird hierzu notwendige Unterlagen dem Kunden zur Verfügung stellen. MASTERline übernimmt keine Gewähr dafür, dass die zuständige Behörde das vom Kunden geplante Vorhaben überhaupt oder ohne Änderung genehmigt. Etwaige behördliche Auflagen gehen zu Lasten des Kunden. Entscheidet sich der Kunde in dem Fall, dass ihm keine Genehmigung bzw. nur eine solche mit gegenüber seinem Antrag wesentlichen Änderungen erteilt wird, gegen die Durchführung des Vertrages und kündigt / storniert diesen, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 6.

§ 6 Beendigung des Vertrages
1. Kündigt oder storniert der Kunde mit unserem Einverständnis den Auftrag, solange derselbe noch nicht in Produktion gegangen ist, so kann MASTERline 40 % der Auftragssumme brutto als pauschale Entschädigung fordern. Dies gilt auch dann, wenn mit der Produktion des Auftrages bereits begonnen wurde. MASTERline bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten. Dem Kunden bleibt indes der Nachweis gestattet, dass MASTERline ein Schaden überhaupt oder niedriger als die angesetzte Pauschale entstanden ist.

2. Sind aufgrund eines Rücktritts einer Partei oder aus sonstigen Rechtsgründen die gegenseitigen Leistungen zurück zu gewähren, ist der Kunde verpflichtet, auch die ihm von MASTERline zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen u. a. Unterlagen zurückzugeben. Verwehrt dies der Kunde, ist MASTERline berechtigt, die hierfür im Angebot errechnete Vergütung, jedenfalls eine angemessene Entschädigung zu fordern.

(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

§ 7 Vergütung
1. Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Sind seit Vertragsabschluß mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist MASTERline zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Kunde kann vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % für Planungsvorlauf (fällig bei Auftragsbestätigung), 60 % bei Lieferung, 10 % nach Fertigstellung.  Sofern Baugenehmigungen erforderlich werden, wird die Anzahlung i. H. von 30 % bei Vorlage der bauaufsichtbehördlichen Genehmigung fällig. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich auf das Firmenkonto von MASTERline zu zahlen. Mitarbeiter und Vertreter von MASTERline sind grundsätzlich zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie eine schriftliche Inkassoberechtigung vorlegen. Andere Zahlungsabschläge müssen in schriftlicher Form niedergeschrieben werden.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch MASTERline anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Gefahrübergang
1. MASTERline trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn MASTERline die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat. Teilabnahmen analog § 12 Abs. VOB/B werden verlangt.

2. Schuldet MASTERline nur die Lieferung und ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 9 Gewährleistung
Mängel der Ware werden durch MASTERline zunächst nach deren Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei MASTERline für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen ist. MASTERline kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist MASTERline auf deren Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen einzuräumen. Nur wenn MASTERline den vorgenannten Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk beträgt zwei Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung.

§ 10 Haftung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von MASTERline. In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von MASTERline auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat nicht einzustehen.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Potsdam/Brandenburg/Deutschland. Dies ist auch der Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolgt dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Montagebedingungen
1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin neben den erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, MASTERline die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind indes Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler-, Tischler- u. ä. Arbeiten. Bei Mitlieferung von Rollläden hat das Aufstemmen der Öffnungen für Gurtwickler- Mauerkästchen kundenseits zu erfolgen.

3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Kunden von MASTERline gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten ausgeführt werden.

4. Die Gültigkeit des Vertrags liegt ausschließlich dann vor, wenn sämtliche behördlichen Genehmigungen und – Voraussetzungen vorliegen und der Kunde diese gegenüber der MASTERline GmbH schriftlich nachgewiesen hat. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind.

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